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Mehr InfosBachelorarbeit, 2013, 62 Seiten
Bachelorarbeit
1,3
Die Zinsschranke ist in § 4h EStG geregelt und stellt als Gewinnermittlungsvorschrift eine abschnittsbasierte Betriebsausgabenbegrenzung von Zinsaufwendungen bzw. Fremdfinanzierungskosten für Betriebe dar.[1] Da der Begriff Betrieb im Gesetz nicht weiter definiert wird, ist auf den allgemeinen Betriebsbegriff iSd. § 15 Abs. 2 EStG abzustellen, wobei man von den Merkmalen des originären Gewerbebetriebs abstrahiert.[2] Daher gilt die Zinsschranke nicht nur für einzelkaufmännische Gewerbetriebe, Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaften, sondern grundsätzlich auch für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe und Betriebe mit freiberuflicher Tätigkeit.[3]
Die Zinsschranke erlaubt den Abzug von Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben in Höhe des erwirtschafteten Zinsertrages. Zinsaufwendungen, die den Zinsertrag in einem Wirtschaftsjahr übersteigen, sind laut § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG im jeweiligen Wirtschaftsjahr nur in Höhe des verrechenbaren EBITDA abzugsfähig. Dabei werden von der Zinsschranke alle Erträge und Aufwendungen für die Überlassung von Geldkapital aus sämtlichen Fremdfinanzierungsformen erfasst, also sowohl aus Gesellschafterfremdfinanzierung, Konzernfinanzierung und auch aus der Bankfinanzierung.[4] Grundsätzlich besteht das verrechenbare EBITDA gemäß § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG aus dreißig Prozent des um Zinsaufwendungen und Abschreibungen erhöhten und um die Zinserträge geminderten maßgeblichen Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres. Maßgeblicher Gewinn ist nach § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG der nach den Vorschriften des EStG ermittelte Gewinn. Übersteigt das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen in einer Periode wird nach § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG das überschüssige verrechenbare EBITDA in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen. Der EBITDA-Vortrag kann nur entstehen, wenn keiner der Ausnahmetatbestände des § 4h Abs. 2 EStG im jeweiligen Wirtschaftsjahr greift bzw. in Anspruch genommen wird. Der EBITDA-Vortrag bewirkt, dass in den Folgeperioden Zinsaufwendungen, die die Zinserträge und das verrechenbare EBITDA übersteigen, trotzdem bis zur Höhe des bestehenden EBITDA-Vortrags als Betriebsausgaben abgezogen werden können.[5] Der EBITDA-Vortrag verringert sich entsprechend. Zinsaufwendungen, welche auch nach Anwendung des EBITDA-Vortrages als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gelten, werden laut § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG in der folgenden Wirtschaftsjahre zeitlich unbegrenzt vorgetragen. In den zukünftigen Perioden erhöht der Zinsvortrag den laufenden Zinsaufwand, aber nicht den maßgeblichen Gewinn, womit die doppelte Berücksichtigung der vorgetragenen Zinsaufwendungen beim steuerlichen EBITDA verhindert wird.[6] Der Zinsvortrag aus der Vorperiode kann somit nur dann genutzt werden, wenn im aktuellen Wirtschaftsjahr ein negativer Zinssaldo die dreißig Prozent des ermittelten EBITDA unterschreitet.[7]
Überschreiten die Zinsaufwendungen die Zinserträge um weniger als drei Millionen Euro, kommt nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) EStG die Zinsschranke nicht zur Anwendung. Da es sich hierbei um keinen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze handelt, führt schon eine geringfügige Überschreitung der Freigrenze zur Anwendung der Zinsschranke auf den gesamten Zinssaldo, was mit erheblichen Mehrbelastungen für den Steuerpflichtigen verbunden sein kann.[8]
Die Zinsschranke findet nach der in § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG beschriebenen „Stand-alone-Klausel“ ebenfalls keine Anwendung, sofern der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig einem Konzern angehört. Ein Betrieb fällt gemäß § 4h Abs. 3 Satz 5 EStG unter den Konzernbegriff der Zinsschranke sofern er nach den IFRS[9] mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte. Zur Konzernzugehörigkeit bedarf es somit mindestens zwei rechtlich selbstständiger Betriebe mit eigener Rechtsfähigkeit.[10] Dazu gehören Körperschaften, Personengesellschaften oder Einzelunternehmen.[11]
Eine weitere Ausnahme zur Anwendung der Zinsschranke stellt die sogenannte Escape-Klausel dar. Laut § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) EStG greift die Zinsschranke auch bei konzernzugehörigen Betrieben nicht, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages die Eigenkapitalquote des Konzerns nicht um mehr als zwei Prozentpunkte unterschreitet. Die Eigenkapitalquoten ergeben sich aus dem Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme. Verglichen werden die Eigenkapitalquoten im Rahmen eines Eigenkapitalvergleichs, der basierend auf dem handelsrechtlichen Jahres- oder Einzelabschluss des Betriebs und dem handelsrechtlichen Konzernabschluss des gesamten Konzernkreises durchzuführen ist.[12] Dabei ist auf die Abschlüsse des vorangegangen Wirtschaftsjahres abzustellen.[13] Grundsätzlich sind die Abschlüsse nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c) EStG auf Basis der IFRS zu erstellen.[14]
Mit der Regelung des § 8a Abs. 1 KStG findet die Zinsschranke auch Anwendung für Körperschaften. Obwohl nur explizit auf § 4h Abs. 1 EStG verwiesen wird, gelten alle rechtsformübergreifenden Vorschriften wegen § 8 Abs. 1 KStG auch im KStG soweit § 8a KStG keine Modifikationen vorsieht.[15] An Stelle des maßgeblichen Gewinns als Bemessungsgrundlage für den Abzug von Schuldzinsen im EStG tritt laut § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG für Körperschaften das maßgebliche Einkommen. Das maßgebliche Einkommen ergibt sich gemäß § 8a Abs. 1 Satz 2 KStG nach Maßgabe des EStG sowie KStG mit Ausnahme der Anwendung von den §§ 4h und 10d EStG. Indem laut § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen das Einkommen nicht mindern bzw. mehren, dürfen sie auch nicht die Bemessungsgrundlage für die Zinsschranke mindern bzw. mehren. Folglich mehren Beteiligungserträge iSd. § 8b Abs. 1,2,5 KStG die Bemessungsgrundlage in Höhe von fünf Prozent. Die Befreiungen von der Zinsschranke durch die sog. Stand-alone-Klausel und Escape-Klausel gelten für Körperschaften nur soweit keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a Abs. 2 bzw. 3 KStG vorliegt. Schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung ist laut § 8a Abs. 2 bzw. 3 KStG gegeben, sofern mehr als zehn Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen iSd. § 4h Abs. 3 EStG an einen zu mehr als 25 Prozent am Grund- oder Stammkapital mittel- oder unmittelbar beteiligten Anteilseigner oder an eine diesem nahestehende Person zu zahlen sind. Um eine Umgehung über Dritte wie etwa Banken zu vermeiden, sind auch an Personen, die auf zuvor Genannte zurückgreifen können, gezahlte Zinsaufwendungen maßgeblich.[16] Verschärfend darf gemäß § 8a Abs. 3 KStG für die Anwendung der Escape-Klausel keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegen weder bei der steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft noch bei einer der weltweit konzernzugehörigen Gesellschaften.[17] Bei Vorliegen einer schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung ist die Anwendung der Zinsschranke auf alle Zinsaufwendungen iSd. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG ohne eine Beschränkung auf Gesellschafterfremdfinanzierung die Folge.[18]
Mit der Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten i. d. F. von § 4 Abs. 4a EStG werden in der Gewinnermittlung abgezogene betrieblich veranlasste Schuldzinsen rückabgewickelt, sofern Überentnahmen vorliegen.[19] Die Regelung entfaltet ihre Gültigkeit auf Einzelunternehmen, die Gewinneinkünfte erzielen, sowie auf gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaften.[20] Für Kapitalgesellschaften gilt die Regelung nicht, da bei Kapitalgesellschaften keine betriebsfremde Privatsphäre vorhanden ist, und somit durch die Gesellschafter auch keine Entnahmen iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG getätigt werden können.[21]
In § 4 Abs. 4a EStG müssen ausschließlich Schuldzinsen auf Abzugsfähigkeit geprüft werden welche nach § 4 Abs. 4 EStG als abzugsfähige Betriebsausgaben gelten.[22] Die Abzugsfähigkeit solcher Schuldzinsen hängt davon ob, inwiefern Überentnahmen getätigt wurden. Eine Überentnahme iSd. § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlage des vorliegenden Wirtschaftsjahres übersteigen. Sind die Entnahmen geringer als die Summe aus dem Gewinn und den Einlagen liegt eine Unterentnahme vor. Als Gewinn ist der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblich.[23] Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nichtabzugsfähigen Schuldzinsen muss die Über- bzw. Unterentnahme des aktuellen Veranlagungszeitraums um die kumulierten Über- bzw. Unterentnahmen der Vorperioden seit Gründung des Unternehmens korrigiert werden.[24] Somit ist eine Hinzurechnung nichtabzugsfähiger Schuldzinsen auch dann vorzunehmen, sofern im aktuellen Veranlagungszeitraum keine Überentnahme besteht, sich jedoch ein positiver Saldo aus Überentnahmen aus den Vorperioden ergibt.[25] Gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG werden sechs Prozent der ermittelten Bemessungsgrundlage als nicht abzugsfähige Schuldzinsen typisiert und sind dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen. § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG definiert jedoch für die Hinzurechnung als Obergrenze die um den Freibetrag i. H. v. 2050 Euro geminderten tatsächlich angefallenen Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres. Von der Beschränkung der Abzugsfähigkeit sind gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ausgenommen.
Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten erwächst im GewStG aus § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG mit Hinzurechnung der von 25 Prozent der Entgelte für Schulden zum Gewerbeertrag iSd. § 7 GewStG. Dabei gilt die Vorschrift für sämtliche Gewerbebetriebe,[26] wobei sich der persönliche Anwendungsbereich im Gegensatz zur Zinsschranke nicht nur auf gewinnerzielende Unternehmen sondern auch auf defizitäre Unternehmen bezieht.[27] So kann es trotz eines Gewerbeverlustes wegen der Hinzurechnung zur Besteuerung kommen. Es werden gemäß § 8 GewStG nur solche Beträge hinzugerechnet, welche zuvor den Gewinn gemindert haben. Im Umkehrschluss werden also nur die Schuldentgelte hinzugerechnet, welche nicht zuvor unter die Abzugsbeschränkung der Zinsschranke oder der Beschränkung des § 4 Abs. 4a EStG gefallen sind. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass der Fremdfinanzierungskostenbegriff des § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG sich von dem der Zinsschranke unterscheidet.[28] So stellen etwa Aufzinsungsbeträge von zuvor abgezinsten unverzinslichen Verbindlichkeiten keine Entgelte iSd. § 8 Nr. 1 GewStG dar.[29] Entgelte für Schulden iSd. § 8 Nr. 1 Buchst. a) Satz 1 GewStG sind gemäß R 8.1 GewStR 2009 Gegenleistungen für die Überlassung von kurz- und langfristigem Fremdkapital sowie für die vorzeitige Bereitstellung von Kapital. Dazu zählen sowohl feste und variable Zinsen als auch Vergütungen mit Entgeltcharakter wie etwa Disagios. Letztlich ist für die Entscheidung, inwiefern Entgelte für Schulden iSd. § 8 Nr. 1 Buchst. a) Satz 1 GewStG vorliegen, nach R 8.1 GewStR 2009 auf den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung abzustellen. Die Finanzverwaltung will darunter in R 8.1 GewStR 2009 Gegenleistungen für die eigentliche Nutzung von Fremdkapital verstehen. Der BFH führt dazu an, dass unter den Begriff des Entgelts für Schulden, Belastungen des Vermögens fallen, die betrieblich veranlasst wurden und zur Abgeltung der Inanspruchnahme von Fremdkapital gezahlt wurden.[30] Im Normalfall werden nicht wie bei der Zinsschranke Zinsaufwendungen mit Zinserträgen saldiert, da grundsätzlich für den Fall des § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG alle Geschäfte separat betrachtet werden.[31] Somit mindern Zinserträge normalerweise nicht den Hinzurechnungsbetrag.
Fraglich ist, inwiefern sich die aufgezeigten Beschränkungen der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten in Bezug auf die unterschiedlichen Anforderungen des aufgezeigten Spannungsfeldes rechtfertigen lassen und welche Ziele mit den Beschränkungen verfolgt werden. Mit der Zinsschranke und der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldentgelten strebt der Gesetzgeber an, die seines Empfindens nach zu hohen Fremdkapitalquoten deutscher Unternehmen zu senken und gleichzeitig die steuerliche Benachteiligung der Eigenfinanzierung im Vergleich zur Fremdfinanzierung zu reduzieren.[32] Vor allem die Zinsschranke folgt damit dem international beobachtbaren Trend mit sog. Unterkapitalisierungsregeln die Eigenkapitalquoten nationaler Unternehmen zu steigern.[33] Trotz im Einzelfall unterschiedlicher Ausgestaltung, sind Unterkapitalisierungsregeln Vorschriften, die eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten oder eine Umqualifizierung von Fremdfinanzierungskosten zu verdeckten Gewinnausschüttungen zur Folge haben.[34] Im Folgenden sollen trotz möglicher Unterschiede die Begriffe Gesellschafterfremdfinanzierung, Unterkapitalisierung sowie Thin Capitalization synonym verwendet werden, zumal diese im Schrifttum häufig so Anwendung finden.[35]
Zunächst soll untersucht werden, inwiefern durch die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten die Finanzierungsentscheidung von Unternehmen beeinflusst wird. Nach dem Modigliani-Miller-Theorem ist der Wert eines Unternehmens unter Vernachlässigung von Steuern unabhängig davon, inwiefern das Unternehmen fremd- bzw. eigenfinanziert ist.[36] Dieses Theorem gilt jedoch nur unter sehr strikten Annahmen wie vollkommenen Kapitalmärkten und dem Nichtvorhandensein von Ertragsteuern.[37] Wie bereits erläutert, befinden wir uns in einem Steuersystem, in dem Fremdkapitalkosten die Bemessungsgrundlage für die Ertragsteuern grundsätzlich mindern, jedoch Dividenden als nichtabzugsfähig gelten. Betrachtet man die Entscheidung über die Kapitalstruktur ausschließlich aus der Perspektive der Ertragsteuern liegt der Schluss nahe, dass Unternehmen eine möglichst hohe Fremdkapitalquote realisieren müssen um den Unternehmenswert zu maximieren.[38] Denn durch die grundsätzliche Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten entstehen Steuervergünstigungen, die mit steigender Fremdfinanzierung in ihrem Wert steigen.[39] Dieser Vorteil verringert sich jedoch, wenn die isolierte Betrachtungsweise aufgegeben wird. Einerseits steigt mit einem höheren Verschuldungsgrad das Risiko einer möglichen Insolvenz und damit auch das Ausfallrisiko von Krediten, was sich im Umkehrschluss die Gläubiger durch höhere vereinbarte Schuldzinsen kompensieren lassen.[40] Ferner wird im Schrifttum darauf hingewiesen, dass bei Einbezug der Besteuerung der Empfänger von Eigenkapitalvergütungen und Schuldzinsen der Effekt der Steuerbegünstigung zurückgeht und der Anreiz für Unternehmen, ausschließlich fremd zu finanzieren, reduziert wird.[41] Verantwortlich ist die häufig höhere Besteuerung von Zinserträgen verglichen mit der Besteuerung von Gewinnanteilen, was Investoren eine höhere Verzinsung vor Steuern von Fremdkapital fordern lässt und damit gleichzeitig Anreize zu hoher Fremdfinanzierung mindert.[42] Theoretische Überlegungen zeigen also, dass die Finanzierungsentscheidung der Unternehmen von vielen Faktoren abhängt und ein nicht geringer Faktor scheint dabei die unterschiedliche Besteuerung der Finanzierungsformen zu sein.[43]
Empirisch betrachtet ist ebenfalls nicht eindeutig, inwiefern Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten sich auf die Finanzierungsentscheidung von Unternehmen auswirkt. Mackie-Mason weißt den eher leichten Einfluss steuerlicher Begünstigung von Fremdkapital auf die Finanzierungsentscheidung von Unternehmen nach, indem er aufzeigt, dass eine Reduzierung des effektiven Grenzsteuersatzes von Unternehmen auch den Bedarf nach höherer Fremdfinanzierung senkt.[44] Die Studien von Jansson bekräftigen diesen Zusammenhang.[45] So kommt Graham in seiner Abhandlung zur Besteuerung und Unternehmensfinanzierung zu dem Ergebnis, dass die Gesamtschau empirischer Untersuchungen letzter Jahrzehnte eine positive Korrelation zwischen hohen unternehmensspezifischen Steuersätzen und dem Verschuldungsgrad aufzeigen.[46] Hingegen konnten Bradley, Jarrell und Kim nur einen Zusammenhang zwischen Steuerbegünstigungen aus Abschreibungen und dem Verschuldungsgrad feststellen, jedoch konnte kein eindeutiger Zusammenhang zwischen Steuerbegünstigungen durch die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten und dem Verschuldungsgrad der Unternehmen festgestellt werden.[47] Bei der Befragung von Graham und Harvey 1998 von CFOs, die entweder Mitglieder des Financial Executives Institute waren oder für eines der 500 umsatzstärksten Unternehmen der Welt arbeiteten, sprachen 45 Prozent der Befragten Steuervorteilen aus der Fremdfinanzierung eine wichtige Rolle bei der Entscheidung über die Kapitalstruktur zu.[48] Damit nimmt das Ausnutzen von Steuervorteilen nur den fünften Platz unter den die Kapitalstruktur beeinflussenden Faktoren ein.[49] Zu ähnlichen Ergebnissen kamen auch Hernádie und Miháli bei ihrer Umfrage unter Unternehmen der Mittel- und Osteuropäischen Staaten.[50]
Festgehalten werden kann also, dass das vorhandene Steuersystem die Finanzierung mit Fremdkapital im Vergleich zur Eigenkapitalfinanzierung bevorteilt. Dabei scheint jedoch die Auswirkung auf die Finanzierungsentscheidung der Unternehmen wohl nicht so groß und eindeutig zu sein wie zunächst in grundlegenden Theorien vermutet. Besteuerung scheint trotzdem die Entscheidung über die Finanzierung zu beeinflussen, so ist es grundsätzlich möglich für den Gesetzgeber mit seinen Beschränkungen der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten die oben genannten Lenkungsziele zu verfolgen.
Aus ökonomischer Sicht ist es jedoch umstritten, inwiefern es sinnvoll ist eine Finanzierungsform bevorzugt zu behandeln. Die Förderung der Eigenkapitalfinanzierung kann zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen beitragen und bewahrt damit Unternehmen mit der Deckung fester Auszahlungsansprüche möglicherweise vor der Insolvenz.[51] Gesamtwirtschaftlich wird eine solche Förderung jedoch eher kritisch gesehen, da so möglicherweise unrentable Unternehmen am Leben gehalten werden und damit der Wettbewerb verzerrt wird.[52] Darüberhinaus konnte weder theoretisch noch empirisch bis heute eine eindeutige allgemein gültige betriebswirtschaftlich optimale Kapitalstruktur ermittelt werden.[53] Daraus folgt die vermehrte Forderung, ein Steuersystem sollte sich möglichst neutral bezüglich der Finanzierungsentscheidung von Unternehmen verhalten.[54] Wie bereits oben gezeigt, berücksichtigen Unternehmen steuerliche Überlegungen bei der Finanzierungsentscheidung. So argumentieren Befürworter einer finanzierungsneutralen Besteuerung, dass einerseits möglicherweise eine höhere Fremdkapitalfinanzierung gewählt wird als ohne Berücksichtigung von Steuern betriebswirtschaftlich optimal wäre und so Unternehmen auf Grund der steigenden Zinsbelastung ihren Handlungsraum einengen und so einem höheren Risiko ausgesetzt sind.[55] Der Anreiz zur erhöhten Fremdfinanzierung kann vor dem Hintergrund der Niedrigzinspolitik der EZB ohnehin schon als verstärkt angesehen werden. Ebenfalls spart eine neutrale Besteuerung auch Planungskosten, die Unternehmen aufwenden um mögliche Steuervorteile auszunutzen.[56] Auf die gesamtwirtschaftlich effiziente Ressourcenallokation finanzierungsneutraler Besteuerung wurde bereits weiter oben hingewiesen. Es wird der Finanzierungsneutralität oft jedoch nicht dieselbe Bedeutsamkeit eingeräumt wie der Investitionsneutralität, da bei möglicher Diskriminierung einer Finanzierungsform auf eine neutral besteuerte Finanzierung zurückgegriffen wird.[57] Dem wird entgegengehalten, dass einerseits, wie bereits erläutert, eine Ausweichbewegung hin zu einer höheren Fremdfinanzierung nicht risikofrei ist und andererseits Unternehmen in ihrer Finanzierungsentscheidung häufig nicht frei von Einschränkungen sind.[58] Befürwortet man möglichst finanzierungsneutral ausgestaltete Ertragsteuern so ist es in sofern richtig die Benachteiligung der Eigenkapitalfinanzierung zu reduzieren. Dabei bleibt jedoch zu klären mit Blick auf das oben beschriebene Spannungsfeld, inwiefern die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten der richtige Weg ist.
Allgemein zeigt sich, dass die Intention von Beschränkungen der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten zumeist einerseits in der Sicherung nationaler Bemessungsgrundlagen[59] für die Besteuerung und andererseits in der Missbrauchsverhinderung liegt.[60] So werden auch zur Rechtfertigung der Zinsschranke und dem begrenzten Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG vom Gesetzgeber solche Begründungen angeführt. Gleichzeitig soll die Zinsschranke Anreize für Direktinvestitionen setzen.[61]
§ 4 Abs. 4a EStG stellt die Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BFH dar. Der Große Senat des BFH sieht Schuldzinsen auch dann als abzugsfähige Betriebsausgaben, sofern der Steuerpflichtige planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto leitet, um daraus private Investitionen zu tätigen, aber für betriebliche Aufwendungen gleichzeitig Darlehen aufgenommen werden müssen.[62] Mit der Regelung möchte der Gesetzgeber also die missbräuchliche steuerliche Geltendmachung von Schuldzinsen für Darlehen, die zwar dem Betrieb zugeordnet werden, jedoch mit der Intention der Finanzierung von Entnahmen für private Zwecke iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG aufgenommen wurden, verhindern.[63] Mit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG verfolgt der Gesetzgeber somit hauptsächlich fiskalische Zwecke.[64]
Als typisierende Missbrauchsklausel ist der Zweck der Zinsschranke sowie auch anderer Formen von Unterkapitalisierungsregeln vorrangig die Verlagerung von im Inland geschaffenem Steuersubstrat in Niedrigsteuerländer mittels Fremdfinanzierungsgestaltung zu verhindern, womit sie sich verstärkt gegen Formen der grenzüberschreitenden konzerninternen Fremdfinanzierung richten.[65] Einerseits sollen die sog. Down-stream-Inboundfinanzierungen getroffen werden, bei der die ausländische Muttergesellschaft ihre inländische Tochtergesellschaft mit Fremdkapital ausstattet und so über Abführung von Fremdkapitalzinsen von der Tochter- an die Muttergesellschaft im Inland realisierte Gewinne in das zumeist Niedrigsteuerland der Muttergesellschaft verlagert werden.[66] Andererseits sollen mögliche Up-stream-Inboundfinanzierungen erfasst werden, bei denen die inländische Muttergesellschaft eine im Ausland ansässige Tochtergesellschaft mit Eigenkapital ausstattet und diese das Kapital in Form von Darlehen an andere inländische Konzerngesellschaften weiterreicht.[67] Die Schuldzinsen mindern als Betriebsgaben die Bemessungsgrundlage der Muttergesellschaft, wohingegen die Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG zu 95 Prozent von der Besteuerung freigestellt sind.[68] Schließlich soll auch die Outboundfinanzierung begrenzt werden, i. d. F. von kreditfinanzierten Eigenkapitalinvestments der inländischen Muttergesellschaft in eine ausländische Tochtergesellschaft.[69] Hier sind wieder die Dividenden an die Muttergesellschaft nach § 8b Abs. 1 KStG zu 95 Prozent im Inland steuerfrei, wohingegen die Schuldzinsen abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen.[70]
Um Unterkapitalisierungsregeln mit der Bekämpfung von grenzüberschreitenden Gewinnverlagerungen mittels Fremdfinanzierung rechtfertigen zu können, muss zunächst gezeigt werden, inwiefern Unternehmen solche Motive bei der Finanzierungsentscheidung verfolgen. Die Theorie impliziert, dass der betriebswirtschaftlich optimale Verschuldungsgrad eines Unternehmens erreicht ist, sobald die Steuereinsparung einer weiteren Gewinnverlagerung den Grenzkosten der Gewinnverlagerung entspricht.[71] Dabei soll der Anreiz der Gewinnverlagerung mit der zunehmenden Differenz zwischen dem Steuersatz des Hochsteuerlandes und dem Land mit dem niedrigsten Steuersatz innerhalb des Konzerns steigen.[72] Ramb und Weichenrieder untersuchten hierfür 8000 in Deutschland agierende Unternehmen, inwiefern Steuersatzunterschiede zwischen Deutschland und dem Herkunftsland der Investition das Motiv für Inboundinvestitionen darstellen.[73] In der empirischen Untersuchung konnte jedoch nur eine schwache positive Korrelation zwischen der Differenz der Steuersätze und dem Anteil des gewährten Fremdkapitals an der Bilanzsumme ermittelt werden.[74] Auch die Ergebnisse einer Untersuchung aller deutscher multinationaler Konzerne von Buettner und Wamser zeigen ein ähnliches Bild, nämlich dass ein Zusammenhang zwischen der Differenz der Steuersätze und Gewinnverschiebungsaktivitäten festzustellen ist, vorausgesetzt eine ansteigende Fremdfinanzierung der deutschen Tochter- durch die ausländische Muttergesellschaft wird mit verstärkten Gewinnverlagerungen gleichgesetzt.[75] Andererseits erscheint auch hier die Korrelation eher schwach, denn eine Erhöhung der Steuersatzdifferenz um zehn Prozent führt zu einer Erhöhung der Fremdkapitalquote bei der deutschen Tochtergesellschaft um 2,1 Prozent.[76] Dieser Effekt zeigt sich in der Meta-Analyse von Heckemeyer und Overesch mit vier Prozent jedoch signifikanter.[77] Mögliche Erklärung für den eher schwachen Zusammenhang zwischen Steueranreizen und der Verschuldung von operativer Tochtergesellschaften könnte sein, dass multinationale Konzerne nicht nur auf Ebene der Tochtergesellschaften die Fremdfinanzierung erhöhen sondern auch auf Ebene vorgeschalteter Holdinggesellschaften, unter welchen die inländischen Tochtergesellschaften zusammengefasst sind.[78] Empirische Untersuchungen der Gewinnverschiebungen von Huizinga und Leaven innerhalb Europas beziffern die Gewinnverschiebungen aus Deutschland im Jahr 1999 auf 2,1 Milliarden US Dollar, wobei hier nicht herausgearbeitet wird, inwiefern diese Verschiebungen auf Finanzierungsaktivitäten zurückzuführen sind.[79] Hingegen kommen das BMF sowie Heckemeyer und Spengel für die Jahre 2005 bzw. 2006 auf ein Gewinnverlagerungsvolumen von 60 Milliarden Euro, wobei Heckemeyer und Spengel ausdrücklich betonen, dass es sich hierbei um eine absolute Obergrenze handele.[80] Auf Basis dieser nicht eindeutigen Ergebnisse ist es für Teile des Schrifttums fragwürdig, ob die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten in einer solch umfangreichen und stark typisierenden Form wie der Zinsschranke notwendig bzw. ökonomisch sinnvoll ist, um Verlagerungen von Steuersubstrat in Niedrigsteuerländer zu verhindern.[81] Entgegen dieser Argumentation und mit der Tatsache, dass durchaus ein Zusammenhang zwischen hoher Fremdfinanzierung und Gewinnverlagerungen zu bestehen scheint, sehen andere Teile des Schrifttums eine umfassende Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten für durchaus gerechtfertigt an.[82]
Einhellig ist die Meinung darüber, dass speziell die Zinsschranke durchaus auf Fälle abzielt in denen von Missbrauch gesprochen werden kann und somit in diesen Fällen auch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten gerechtfertigt ist.[83] Dies scheint bei der Up-stream-Inboundfinanzierung der Fall zu sein, da es sich hierbei um eine rein künstliche, übermäßig komplizierte Konstruktion handelt, die hauptsächlich steuerlich motiviert ist.[84] Umstritten ist jedoch, dass unter die Zinsschranke, ohne dabei zu differenzieren inwiefern eine Finanzierungsgestaltung einen Missbrauch darstellt, sämtliche Formen der Fremdfinanzierung fallen.[85] Die Erfassung von Bankdarlehen für inländische Investitionen kann nur schwer durch Missbrauchsbekämpfung gerechtfertigt werden und auch die Erfassung von Outboundfinanzierungen wird in Teilen kritisch gesehen werden, da die Besteuerung hier systemimmanent aus der Freistellung von Dividenden iSd. § 8b KStG erfolgt.[86]. Große Teile des Schrifttums sehen die Zinsschranke als Konzept, das in weiten Teilen auf Missbrauch abzielt, jedoch dabei zu wenig zielgenau vorgeht und somit häufig nichtmissbrauchsverdächtige Gestaltungen erfasst.[87] Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass mit den Beschränkungen und somit mit der Gestaltung des Spannungsfeldes um die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten sowohl Missbrauchsvermeidung als auch fiskalische Zwecke verfolgt werden, diese jedoch nur teilweise schnittgleich sind.[88] Inwieweit diese Motive mit den anderen Ansprüchen des Spannungsfeldes kollidieren soll im weiteren Verlauf beleuchtet werden.
Dem Äquivalenzprinzip liegt der Grundsatz der Leistung und Gegenleistung zu Grunde, was im Bereich der Steuern die entgeltliche Besteuerung nach Maßgabe der Inanspruchnahme von öffentlichen Gütern und Infrastruktur bedeutet.[89] In weiten Teilen folgen die Ertragsteuern dem Leistungsfähigkeitsprinzip, jedoch findet zur Rechtfertigung der Gewerbesteuer des Öfteren auch das Äquivalenzprinzip Anwendung.[90] Es wird argumentiert, dass die von den Gemeinden bereitgestellte Infrastruktur sowie die öffentlichen Güter durch die Unternehmen genutzt werden und somit die Gewerbesteuer als Entgelt für die aus der Bereitstellung entstehenden Kosten dient.[91] Darin sieht das BVerfG. auch die Rechtfertigung für die Hinzurechnung von Fremdkapitalkosten im Rahmen der Gewerbesteuer. So wird der Gewerbeertrag als Maß für die durch den Gewerbebetrieb bei den Gemeinden verursachte Last anerkannt.[92] Für diese Zwecke spiele es keine Rolle, inwiefern ein Betrieb fremd- bzw. eigenfinanziert ist.[93]
In der Gesetzesbegründung zum Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wird das Problem thematisiert, dass einerseits Unternehmen in Deutschland wegen der hohen Standortattraktivität investieren, jedoch gleichzeitig in Deutschland erwirtschaftete Erträge z. B. mit Hilfe von Kreditvergabe in das niedriger besteuerte Ausland verschieben.[94] Hier wird die Sichtweise deutlich, dass der Gesetzgeber die Besteuerung als Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur ansieht und somit auch die Zinsschranke teilweise mit äquivalenztheoretischen Gedanken gerechtfertigt wird.[95] So bezeichnet Heuermann das Motiv der Erhaltung von inländischem Steuersubstrat als äquivalenztheoretisch fundiertes Prinzip.[96]
[...]
[1] Vgl. BMF v. 04.07.2008, IV C 7 - S 2742 a/07/10001, FR S. 778.
[2] Vgl. Heuermann, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Rz. 28 zu § 4h EStG; Schenke, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Rz. B 12 zu § 4h EStG, S. 2.
[3] Vgl. Hick, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Rz. 22 zu § 4h EStG.
[4] Vgl. Rödder/Stangl, DB 2007, S. 483; BMF v. 04.07.2008, IV C 7 - S 2742 a/07/10001, FR S. 778.
[5] Vgl. Rödding, DStR 2009, S. 2652, Schenke, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Rz. B 56 zu zu § 4h EStG, S. 16.
[6] Vgl. Höppner, StBp 2012, S. 4; Förster, in: Gosch, KStG, Rz. 57 zu Exkurs § 4h EStG, S. 799.
[7] Vgl. Herzig/Bohn/Götsch, DStR 2009, S. 2615.
[8] Vgl. Hick, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Rz. 41 zu § 4h EStG.
[9] Auch möglich gemäß § 4h Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) Handelsrecht eines EU-Staates oder US-GAAP.
[10] Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, Rz. 83a zu § 8a KStG, S. 34k.
[11] Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, Rz. 83a zu § 8a KStG, S. 34i.
[12] Vgl. Schenke, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG/KStG, Rz. C 68 zu § 4h EStG, S. 17; Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, Rz. 137 zu § 8a KStG, S. 58.
[13] Vgl. Förster, in: Gosch, KStG, Rz. 74 zu Exkurs § 4h EStG, S. 801.
[14] In Ausnahmefällen auch auf Basis des Handelsrechts eines EU-Staates oder auf Basis der US-GAAP
[15] Vgl. Prinz, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Rz. 9 zu § 8a KStG; Möhlenbrock/Pung, in: Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, Rz. 2 zu § 8a KStG.
[16] Vgl. Prinz, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Rz. 22 zu § 8a KStG.
[17] Vgl. Töben/Fischer, GmbHR 2007, S. 533.
[18] Vgl. Schaden/Käshammer, BB 2007, S. 2266; Förster, in: in: Gosch, KStG, Rz. 73 zu § 8a KStG, S. 772.
[19] Vgl. Seiler, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG/KStG, Rz. Ea 21 zu § 4 EStG, S. 6.
[20] Vgl. Schallmoser, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Rz. 1041 zu § 4 EStG; Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Rz. 604 zu § 4 EStG.
[21] Vgl. BFH v. 04.12.1996, I R 54/95, NJW 1997, S. 2004; Prinz, FR 2000, S. 136.
[22] Wied, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, Rz. 601 zu § 4 EStG.
[23] Vgl. BFH v. 07.03.2006, X R 44/04, BStBl. II, S. 588.
[24] Vgl. Kohlhaas, DStR 2000, S. 901; Delahaye/Hömberg, Steuern und Rechnungslegung, 2009, S. 179.
[25] Vgl. BFH v. 17.08.2010, VIII R 42/07, BStBl. II 2010, S. 1041.
[26] Ausnahmen bilden Handelsschiffe und Rundfunkanstalten.
[27] Vgl. Köster, in: Lenski/Steinberg, GewStG, Rz. 26-27 zu § 8 GewStG, S. 13-14; BFH v. 05.04.2005, IV B 96/03, BFH/NV 2005 S. 1564; BFH v. 05.07.1973, IV R 215/71, BStBl. II 1973, S. 739-740;
[28] Vgl. Franke/Gageur, BB 2008, S. 1709; Ott, StuB 2008, S. 706.
[29] Vgl. Gleich lautender Ländererlass v. 04.07.2008, BStBl. I 2008 Rz. 12 S. 730; Gleich lautender Ländererlass v. 02.07.2012, BStBl. I 2012, Rz. 12 S. 656.
[30] Vgl. BFH v. 29.03.2007, IV R 55/05, BStBl. II 2007, S. 656-657.
[31] vgl. BFH v. 07.07.2004, XI R 65/03, BStBl. II 2005, S. 102-104; Schiffers, Ubg 2008, S. 710.
[32] Vgl. BT-Drs. 16/4841, S. 31.
[33] Vgl. Kessler/Knörzer, Tax Notes International 2008, S. 427-428.
[34] Vgl. Brosens, EC Tax Review 2004, S. 190.
[35] Vgl. Maßbaum, Der Einfluss von Thin Capitalization Rules auf unternehmerische Kapitalstrukturentscheidungen, 2011, S. 15.
[36] Vgl. Modigliani/Miller, The American Economic Review 1958, S. 268-269.
[37] Vgl. Berk/DeMarzo, Corporate Finance, 2011, S. 478-479; Graham, The Review of Financial Studies 2003, S. 1075.
[38] Vgl. Farrar/Selwyn, National Tax Jounral 1967, S. 448; Modigliani/Miller, Corporate Income Taxes and the Cost of Capital: A Correction, in: The American Economic Review 1963, S. 443.
[39] Vgl. Brealey/Myers/Allen, Principles of Corporate Finance, 2011, S. 468.
[40] Vgl. Brealey/Myers/Allen, Principles of Corporate Finance, S. 479-480.
[41] Vgl. Miller, The Journal of Finance 1977, S. 267; Graham, The Review of Financial Studies 2003 S. 1080.
[42] Vgl. Berk/DeMarzo, Corporate Finance, 2011, S. 478.
[43] Vgl. Maßbaum, Der Einfluss von Thin Capitalization Rules auf unternehmerische Kapitalstrukturentscheidungen, 2011, S. 11; Herzig, FR 1994, S. 589.
[44] Vgl. Mackie-Mason, The Journal of Finance 1990, S. 1486 ff. .
[45] Vgl. Jansson, Empirical Studies in Corporate Finance, Taxation and Investment, S. 127.
[46] Vgl. Graham, The Review of Financial Studies 2003, S. 1119.
[47] Vgl. Bradley/Jarrel/Kim, The Journal of Finance 1984, S. 876-877.
[48] Vgl. Graham/Harvey, Journal of Applied Corporate Finance 2002, S. 9.
[49] Vgl. Graham/Harvey, Journal of Applied Corporate Finance 2002, S. 9.
[50] Vgl. Hernádie/Miháli, Baltic Journal of Economics 2012, S. 54-55.
[51] Vgl. Lausberg, Die Finanzierungsneutralität der Besteuerung 1970, S. 144-145; Kraft/Körner/Trürksch, DB 2012, S. 1417; Schneider, ZfbF 2009, S. 130.
[52] Vgl. Wamsler, Körperschaftsteuerliche Integration statt Anrechnung?, 1998, S. 47.
[53] Vgl. Brealey/Myers/Allen, Principles of Corporate Finance, S. 492; Herzig/Bohn, IStR 2009, S. 253; Modigliani/Miller, The American Economic Review 1958, S. 268-269.
[54] Kiesewetter/Rumpf, Arqus-Diskussionsbeiträge zur quantitativen Steuerlehre 2009, S. E3-E5; Schreiber, Steuern und Rechnungslegung, 2009, S. 429-430; Herzig, FR 1994, S. 602; kritisch vgl. Schneider, ZfbF 2009, S. 61-62.
[55] Lausberg, Die Finanzierungsneutralität, 1970, S. 170-172; Kiesewetter/Rumpf, Arqus-Diskussionsbeiträge zur quantitativen Steuerlehre 2009, S. E4.
[56] Vgl. Wagner, Perspektiven der Wirtschaftspolitik 2006, S. 21 ff. .
[57] Vgl. Schreiber, Besteuerung der Unternehmen 2009, S. 577; Stiglitz, Journal of Public Economics 1973, S. 32-33.
[58] Myers, Journal of Public Economics 1977, S. 1-3.
[59] Im Folgenden auch Sicherung von Steuersubstrat genannt.
[60] Vgl. Bohn, Zinsschranke und Alternativmodelle zur Beschränkung des steuerlichen Zinsabzugs, 2009, S. 102-104; Maßbaum, Der Einfluss von Thin Capitalization Rules auf unternehmerische Kapitalstrukturentscheidungen, 2011, S. 3.
[61] Vgl. BT-Drs. 16/4841, S. 31.
[62] Vgl. BFH v. 08.12.1997, GrS 1-2/95, BStBl. II 1998, S. 193; Meurer, in: Lademann/Söffing/Brockhoff, EStG, Rz. 656a (1) zu § 4 EStG.
[63] Vgl. Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, S. 358.
[64] Vgl. BT-Drs.. 14/265, S. 170; Seiler, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG/KStG, Rz. Ea 20 zu § 4 EStG; Schallmoser, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Rz. 1036 zu § 4 EStG.
[65] Vgl. BT-Drs. 16/4841, S. 48; Seiler, in: Kirchhof, EStG, Rz. 1 zu § 4h EStG; Schenke, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG/KStG, Rz. A 3 zu § 4 EStG, S. 1.
[66] Vgl. Rödder/Stangl, DB 2007, S. 479.
[67] Vgl. Lenz/Dörfler, DB 2010, S. 18.
[68] Vgl. Lenz/Dörfler, DB 2010, S. 18.
[69] Vgl. Welling, FR 2007, S. 735-739.
[70] Vgl. Welling, FR 2007, S. 735-739.
[71] Vgl. Buettner/Wamser, National Tax Journal 2013, S. 67.
[72] Vgl. Egger/Eggert/Keuschnigg/Winner, European Economic Review 2010, S. 98-99; Buettner/Wamser, National Tax Journal 2013, S. 67.
[73] Vgl. Ramb/Weichenrieder, Review of World Economics 2005, S. 683.
[74] Vgl. Ramb/Weichenrieder, Review of World Economics 2005, S. 685.
[75] Vgl. Buettner/Wamser, National Tax Journal 2013, S. 77 ff. .
[76] Vgl. Buettner/Wamser, National Tax Journal 2013, S. 77.
[77] Vgl. Heckemeyer/Overesch, DBW 2012, S. 463-464.
[78] Vgl. Ruf, FA 2010, S. 123-124.
[79] Vgl. Huizinga/Leaven, Journal of Public Economics 2008, S. 1180.
[80] Vgl. Heckemeyer/Spengel, Perspektiven der Wirtschaftspolitik 2008, S. 39 u. 54.
[81] Vgl. Schwarz, IStR 2008, S. 11 ff.; Schreiber, Steuern und Rechnungslegung, 2009, S. 441.
[82] Vgl. Broer, Schmollers Jahrbuch 2009, S. 391-397; Herzig, DB 2007, S. 1; Rödder/Stangl, DB 2007, S. 482-483.
[83] Vgl. Hey, BB 2007, S. 1305; Schenke, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG/KStG, Rz. A 173 zu § 4h EStG, S. 42; Musil/Volmering, DB 2008, S. 15.
[84] Vgl. Schenke, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG/KStG, Rz. A 173 zu § 4h EStG, S. 42; Bohn, Zinsschranke und Alternativmodelle zur Beschränkung des steuerlichen Zinsabzugs, 2009, S. 103.
[85] Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, Rz. 5 zu § 8 a KStG, S. 5-6; Prinz, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Rz. 4 zu § 8 a KStG.
[86] Vgl. Rödder/Stangl, DB 2007, S. 483; Schenke, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG/KStG, Rz. A 173 zu § 4h EStG, S. 42.
[87] Vgl. Hey, BB 2007, S. 1305; Hick, Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Rz. 5 zu § 4h EStG; Rödder/Stangl, DB 2007, S. 483.
[88] Vgl. Hey, BB 2007, S. 1304.
[89] Vgl. Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, 2012, S. 4; Ruppe, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Rz. 540 Einführung zum EStG.
[90] Vgl. Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, S. 90; kritisch siehe Scheffler, Besteuerung von Unternehmen I, 2012, S. 265-266.
[91] Vgl. Schreiber, Besteuerung der Unternehmen, S. 90.
[92] Vgl. BVerfG v. 13.05.1969, 1 BvR 25/65, BStBl. II 1969, S. 426.
[93] Vgl. BVerfG v. 13.05.1969, 1 BvR 25/65, BStBl. II 1969, S. 426.
[94] Vgl. BT-Drs. 16/4841, S. 1.
[95] Vgl. Schenke, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG/KStG, Rz. A 179 zu § 4h EStG, S. 44; Hey, BB 2007, S. 1304.
[96] Vgl. Heuermann, DStR 2013, S. 3.
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